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Einstufung


MAK- und BAT-Werte-Liste

In der jährlich veröffentlichten Liste der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) ist Bitumen seit 2001 den Stoffen der Kategorie 2 zugeordnet.

Diese Einstufungsempfehlung bezieht sich auf die Dämpfe und Aerosole, die bei der Heißverarbeitung von Bitumen und bitumenhaltigen Produkten entstehen. Im Gebrauchszustand geht von Bitumen keine Gefahr aus.

Wer ist die MAK-Kommission und was ist ihre Aufgabe ?

Die Kommission wurde 1986 vom Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eingesetzt und wird von der DFG finanziert. Die Mitglieder der Kommission sind Wissenschaftler aus der Hochschulforschung und der freien Forschung. Ihre Aufgabe ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen zum Schutze der Gesundheit vor toxischen Stoffen am Arbeitsplatz zu erarbeiten. Die Kommission arbeitet in wissenschaftlicher Freiheit und Unabhängigkeit. Sie ist in der Auswahl und in der Prioritätensetzung der Prüfung von Arbeitsstoffen nicht an Weisungen gebunden. Die Empfehlungen der Kommission werden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) übergeben, und dort wird über die weitere formelle Behandlung der Empfehlungen entschieden, wobei auch nichtwissenschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Die MAK-Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen und Vorschläge zu Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe in der jährlich erscheinenden MAK- und BAT-Werte-Liste.

Welche Bedeutung hat die Empfehlung der MAK-Kommission ?

Die Empfehlungen der MAK-Kommission haben keine rechtliche Bedeutung. Über die gesetzliche Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen entscheidet in Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und wird dabei beraten vom AGS, dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Der AGS wiederum stützt sich auf die Beratung durch Unterausschüsse wobei der Unterausschuss III verantwortlich ist für die Gefahrstoffbewertung. Formell kann der Vorschlag der MAK-Kommission erst nach Überprüfung durch den UA III und Zustimmung durch den AGS in eine gesetzliche Regelung aufgenommen werden.

Ergeben sich zusätzliche Maßnahmen für Betriebe und die Beschäftigten ?

Die Empfehlung der MAK-Kommission erfordert keine neuen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Bitumen oder bitumenhaltigen Produkten. Bitumen ist entsprechend den Regelungen der EU und der Bundesrepublik Deutschland nicht als krebserzeugend eingestuft. Für das Verhalten am Arbeitsplatz gelten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften.